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Umweltministeriums Baden-Württemberg: Erneuerbare-Wärme-Gesetz gilt seit 01.01.2010

» Artikel vom 29.01.2010

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg gilt seit 1. Januar 2010 für Altbauten: 10 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien nach Heizungsaustausch.

Seit dem 1. Januar 2010 findet das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) auch auf bestehende Wohngebäude Anwendung, wenn die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Nach einem Kesseltausch müssen 10 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugt werden. Solarthermie, Holz- und Pelletsheizungen, Wärmepumpen, Bioöl und Biogas können dabei zum Einsatz kommen. Alternativ kann das Haus wärmeisoliert werden: Durch eine Dachdämmung oder eine Dämmung der Außenwände oder eine Reduzierung des gesamten Wärmeverlustes des Wohngebäudes, die fortschrittlicher ist als die Vorgaben der Energieeinsparverordnung, kann den Anforderungen nach dem EWärmeG entsprochen werden. Auch durch den Einsatz einer Heizanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien betrieben wird, können die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Sofern eine Photovoltaikanlage das Dach belegt, so dass kein Platz mehr für eine solarthermische Anlage bleibt, ist den gesetzlichen Pflichten ebenfalls genüge getan.

Besondere Begebenheiten vor Ort können dazu führen, dass eine solarthermische Anlage aus technischen, baulichen oder öffentlich-rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesen Fällen entfallen die neuen gesetzlichen Verpflichtungen vollständig. Auch wer bereits erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung nutzt, kann von der Pflicht ausgenommen sein. Im Einzelfall kann außerdem eine "unbillige Härte" vorliegen. In Härtefällen kann eine Befreiung von den gesetzlichen Vorgaben bei der unteren Baurechtsbehörde beantragt werden.

Im Regelfall müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Heizungsaustausch die von den neuen Klimaschutzvorgaben betroffenen Wohngebäudeeigentümer bei der zuständigen Baubehörde einen Nachweis vorlegen, in dem bestätigt wird, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden bzw. aus den genannten Gründen nicht eingehalten werden können. Im Falle einer Wärmeschutzsanierung sind es 15 Monate nach Heizungsaustausch. Vordrucke gibt es bei den Baubehörden. Die Nachweise werden von "Sachkundigen" ausgestellt. Dies können Personen sein, die Energieausweise ausstellen dürfen oder Handwerker des einschlägigen Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnischen Gewerbes sowie des Schornsteinfegerwesens.

Für den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die energetische Modernisierung und die Wärmedämmung von Wohngebäuden stehen Förderprogramme von Bund und Land zur Verfügung. Einzelne Kommunen haben ergänzende Förderprogramme aufgelegt. Ausführliche Information und Beratung gibt es u.a. bei den Energieagenturen in den Stadt- und Landkreisen, einer Vielzahl qualifizierter Energieberater auch in Ihrer Region sowie unter dem kostenlosen Infotelefon von Zukunft Altbau, einer Informationskampagne des Umweltministeriums Baden-Württemberg rund um die Gebäudesanierung, Tel.: 08000 12 33 33. Weitere Informationen unter www.um-baden-wuerttemberg.de, Stichwort: Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Altbauten.

Umweltministerium Baden-Württemberg, Januar 2010.

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