Wasser- und Abwasseranschluss - Hausanschlüsse 

Die Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung und dem öffentlichen Kanal wird vom Verbandsbauamt anhand des Entwässerungsplans geprüft. Dieser muss dem Bauantrag beigefügt sein. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bauherr per E-Mail den Bescheid, bzw. Zustimmung zur geplanten Entwässerung. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, nach Erhalt der schriftlichen Anschlussgenehmigung vom Verbandsbauamt.

1.     Bauwasseranschluss

Information

Von Bauwasser spricht man, wenn der Wasserhausanschluss noch nicht fertig ist, bzw. noch kein Wasserzähler eingebaut wurde. Für den Bauwasserzähler ist eine Zuleitungshalterung zu stellen.  Nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens bei Bezug des Wohnhauses wird der Bauwasserzähler durch einen Hauswasserzähler ersetzt.

Für den Frostschutz des Bauwasserzählers hat der Bauherr selbst zu sorgen. Bei Beschädigung des Zählers wird vom Bauherrn Kostenersatz durch das Städtische Wasserwerk erhoben.

Herstellung

Für die Herstellung des Bauwasseranschlusses ist die EVG (Energieversorgung Gaildorf) zuständig. Die Herstellung des Bauwasseranschlusses ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden. Hierfür senden Sie bitte den ausgefüllten Antrag Bauwasser für die Herstellung eines Bauwasseranschlusses an folgende E-Mail-Adresse service(at)ev-gaildorf.de

Bei Fragen können Sie sich gerne an die Tel. 0151/26130518 wenden.

Kosten Herstellung Bauwasser 

Die Kosten für die Herstellung des Bauwasseranschlusses DA 40 belaufen sich auf 528,00 € zzgl. geltender MwSt. Die Abrechnung des benötigten Wassers erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch.

2.    Hausanschlüsse Wasser

Unter dem Begriff Grundstücksanschluss versteht man die Wasserleitung von der öffentlichen Hauptwasserleitung bis zur Grundstücksgrenze. Leitungen, die im Grundstück bis zum Gebäude verlaufen, werden Grundstücksleitungen genannt.

Herstellung

Der Grundstücksanschluss und die Grundstücksleitung werden nach der Genehmigung durch das Verbandsbauamt (Technische Betriebe) vom Städtischen Wasserwerk bzw. durch einen beauftragten Dienstleister hergestellt. Erdarbeiten auf dem Privatgrundstück werden in der Regel vom Städtischen Wasserwerk bzw. durch einen beauftragten Dienstleister hergestellt. Jedoch können die Erdarbeiten auch in Eigenleistung erbracht werden. Die Eigentumsgrenze zwischen Städtischem Wasserwerk und Eigentümer ist das erste Hauptabsperrventil.

Im Allgemeinen wird als Standardanschluss ein sogenannter Mehrspartenhausanschluss verlegt. Dieser Anschluss bietet die Möglichkeit, dass alle benötigten Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Telefon, Internet, Breitband) gebündelt im Haus ankommen. Ein Vorteil dieses Anschlusses ist, dass alle notwendigen Arbeiten von der Energieversorgung Gaildorf (EVG) ausgeführt und abgerechnet werden. Die EVG ist der einzige Ansprechpartner des Bauherrn.

Im Bedarfsfall gibt es auch die Möglichkeit einen herkömmlichen Wasseranschluss herstellen zu lassen. Bitte wenden Sie sich hierzu ebenfalls an die EVG.

Die einmalige Herstellung eines Mehrspartenhausanschlusses, bzw. eines herkömmlichen Wasseranschlusses ist bei der NetzeBW unter https://www.netze-bw.de/netzanschluss/anmelden zu beantragen. Die Beantragung muss zeitnah stattfinden (mindestens 6 Woche vor Benötigung des Anschlusses).

Kosten der Herstellung Wasserleitung

Die Kosten der Herstellung des Grundstücksanschlusses werden vom Städtischen Wasserwerk getragen. Die Kosten zur Herstellung der Grundstücksleitungen zum Haus trägt der Kunde.

Diese betragen:

·         für einen Hausanschluss DA 50: 1.120,00 EUR zzgl. der geltenden MwSt.

für jeden weiteren Meter Leitung DA 50: 29,26 EUR zzgl. der geltenden MwSt.
für einen Hausanschluss ab DA 63 wird nach Aufwand verrechnet
 

Unterhaltung Wasser-Hausanschluss

Der Grundstücksanschluss und die Grundstücksleitungen werden vom Städtischen Wasserwerk unterhalten. Das bedeutet, dass Reparaturen und Erneuerungsarbeiten durch das Städtischen Wasserwerk auf Kosten des Städtischen Wasserwerkes durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn Veränderungen auf Verlassung des Anschlussnehmers durchgeführt werden oder die Beschädigung der Leitung schuldhaft z. B. durch ein vom Anschlussnehmer beauftragtes Bauunternehmen erfolgt ist.

Weitere Wasser-Hausanschlüsse

Zusätzliche über den ersten Anschluss hinaus verlegte Grundstücksanschlussleitungen und Grundstücksleitungen sind auf Kosten des Anschlussnehmers herzustellen und zu unterhalten.

vorübergehende Anschlüsse / Standrohre

Bei vorübergehendem oder kurzzeitig erhöhtem Wasserbedarf ist es möglich, beim Städtischen Wasserwerk ein Standrohr mit Verbrauchsmesseinrichtung zu leihen. Die Kostenpauschale für Wartung, Desinfektion, die Bereitstellung von Absperrmaterial usw. beträgt einmalig 25 € zzgl. MwSt. Hinzu kommt eine Leihgebühr von 15 € zzgl. MwSt. bei einer Leihe von bis zu 5 Tagen. Wird das Standrohr für einen längeren Zeitraum benötigt, beläuft sich die Leihgebühr, pro angefangenen Monat, auf 25 € zzgl. MwSt. Die Abrechnung des benötigten Wassers erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch. Fachfirmen mit DVGW-Zulassung können den Aufbau selbst vornehmen. Im Übrigen erfolgt dieser durch Mitarbeiter des Städtischen Wasserwerks gegen Berechnung des tatsächlichen Aufwandes.

Ein Standrohr kann unter folgender Telefonnummer beantragt werden: 0151/12233824

3.   Abwasserhausanschluss

Unter dem Begriff Grundstücksanschluss versteht man die Abwasserleitung vom öffentlichen Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze. Abwasserleitungen, die im Grundstück bis zum Gebäude verlaufen, werden Grundstücksleitungen genannt.

In Teilbereichen der öffentlichen Kanalisation wird Schmutzwasser und Regenwasser getrennt abgeleitet. Schmutzwasser fällt im Haushalt an und Regenwasser wird über die Dachentwässerung gesammelt. Schmutz- und Regenwasser wird in Kläranlagen gereinigt.

Herstellung Abwasser-Hausanschluss

Der Grundstückanschluss wird durch das Städtische Wasserwerk verlegt. Auf dem Privatgrundstück erfolgt die Herstellung der Grundstücksleitungen durch den Anschlussnehmer.

Kosten der Herstellung Abwasserhausanschluss

Die Kosten der Herstellung des Grundstücksanschlusses werden vom Städtischen Wasserwerk getragen. Die Kosten zur Herstellung der Grundstücksleitungen zum Haus trägt der Kunde.

Unterhaltung des Abwasserhausanschluss

Der Grundstücksanschluss wird vom Städtischen Wasserwerk unterhalten. Das bedeutet, dass Reparaturen und Erneuerungsarbeiten des Grundstücksanschlusses durch das Städtischen Wasserwerk auf Kosten des Städtischen Wasserwerks durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn Veränderungen auf Verlassung des Anschlussnehmers durchgeführt werden oder die Beschädigung der Leitung schuldhaft z. B. durch ein vom Anschlussnehmer beauftragtes Bauunternehmen erfolgt ist.

Die Unterhaltung der Grundstücksleitungen auf dem Privatgrundstück erfolgt durch den Anschlussnehmer auf seine Kosten.

Kostentragung für weitere Hausanschlüsse

Weitere Hausanschlüsse (Grundstücksanschlussleitungen und Grundstücksleitungen), also evtl. benötigte Zweitanschlüsse, sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten.

Bei der Herstellung Ihrer Grundstücksentwässerung beachten Sie bitte das Merkblatt zum Schutz gegen Rückstau aus dem Abwasserleitungsnetz.

Hinweis zur Nutzung von Regenwasser

Die Nutzung des Regenwassers für Zwecke der Gartenbewässerung ist, gemäß der Wasserversorgungssatzung (WVS) auf Wasserversorgung der Stadt Gaildorf, generell zulässig.

Die Nutzung des Regenwassers für Toilettenspülung, Waschzwecke und Tierhaltung bedarf hingegen der Genehmigung durch das Städtische Wasserwerk.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Regenwasser über den Dachablauf bakteriologisch und chemisch belastet sein kann.

Wenn im Sommer Regenwasser zur Gartenbewässerung genutzt wird, sollte darauf geachtet werden, dass das Regenwasser aus der Regenwasseranlage nicht als Dusche genutzt wird. Hier sind gesundheitliche Gefahren durch Aerosole nicht auszuschließen.

Bei der Nutzung von nicht aufbereitetem Regenwasser für die Toilettenspülung besteht ein hohes hygienisches Risiko (Aerosolbildung). Daher ist die Verwendung von nicht aufbereitetem Regenwasser für die Toilettenspülung bedenklich.

Nicht aufbereitetes Regenwasser ist Abwasser und ist auch für die Reinigung der Wäsche ungeeignet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass auch nach dem Kochgang ein Spülgang mit dem belasteten Regenwasser vorgenommen wird. Aus hygienischen Gründen und wegen gesundheitlicher Bedenken sollte das Wasser aus nicht aufbereitetem Regenwasser für die Waschmaschine deshalb nicht verwendet werden.

4.   Bestimmungen für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen

Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungs-anlagen sind die Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung und der Satzung der Abwasserentsorgung des Städtischen Wasserwerk Gaildorf maßgebend.

Für die Einhaltung der Vorschriften der Stadt Gaildorf durch das Bauunternehmen ist der Bauherr verantwortlich.