Auskunft aus dem Melderegister
Sind Sie beispielsweise auf der Suche nach einer bestimmten Person, haben Sie einen guten Freund aus den Augen verloren, planen Sie ein Klassentreffen oder brauchen Sie die Anschrift eines Schuldners? Über die Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden.
So erhalten Sie im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft von der Gemeinde Informationen zu
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- aktueller Anschrift
der gesuchten Person.
Hinweis: Eine einfache Melderegisterauskunft erhalten Sie ohne Voraussetzungen, das heißt, Sie müssen keine Angaben darüber machen, wofür Sie die Daten brauchen. Ob Ihnen die Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt stets im Ermessen der Meldebehörde.
Im Rahmen einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister können Sie weitere Angaben über eine von Ihnen gesuchte Person erhalten.
Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und
- Sterbetag und -ort
Voraussetzung ist, dass Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Hinweis: Unter einem berechtigten Interesse versteht man jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird und das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung) benötigt werden. Unter einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse versteht man auch die Überprüfung der von einem Kreditnehmer gegenüber dem Kreditinstitut gemachten Angaben zur eigenen Person.
Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird dem Betroffenen immer mitgeteilt, es sei denn, die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund eines rechtlichen Interesses (z.B. wenn ein Inkasso-Unternehmen die Neuanschrift eines Schuldners benötigt).
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn im Rahmen eines Forschungsprojektes ein sozialwissenschaftliches Institut einer Universität mit einer Studie beauftragt wird, die lauten könnte: "Akzeptanz der Ausbildungsangebote bei zwölf- bis 16-jährigen Jugendlichen in der Region A". Die Meldebehörden in der Region A dürfen dann dem Institut die Anschriften der zwölf- bis 16-jährigen Jugendlichen aus dieser Region geben. Ein öffentliches Interesse liegt dagegen nicht vor, wenn die Gruppenauskunft allein für Werbezwecke genutzt werden soll.
Als Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Personengruppe dienen bestimmte persönliche Merkmale, wie der Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Tag des Ein- und Auszugs oder der Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Mitgeteilt werden dürfen aber nur folgende Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift) sowie die Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe, wenn daraus nicht der Tag der Geburt ersichtlich ist.