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Wasser- und Abwassergebühren

Für die Benutzung der Trinkwasserversorgung und der Anlagen zur Abwasserentsorgung erhebt die Stadt Gaildorf auf Grundlage der vom Gemeinderat erlassenen  Wasserversorgungssatzung bzw. der Abwassersatzung Wasserzins und Abwassergebühren.

Gebührenhöhe

Die Wassergebühr wird je m³ verbrauchten Wassers erhoben. Der Preis je m³ verbrauchten Frischwassers beträgt seit dem 1. Januar 2023 3,55 Euro je m³  zzgl. 7 % Umsatzsteuer (Brutto 3,80 Euro/m³).

Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr wird eine monatliche Grundgebühr erhoben. Dieser Gebührensatz ist nach Zählergröße gestaffelt. Die Grundgebühr beträgt für einen Hauswasserzähler 5,20 Euro/Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer 5,56 Euro.

Die Abwassergebühr setzt sich aus einer Schmutzwassergebühr und einer Niederschlagswassergebühr zusammen. Die Schmutzwassergebühr wird je m³ bezogenem Frischwasser erhoben. Sie beträgt seit 1.1.2023 2,67 Euro/m³. Die Niederschlagswassergebühr wird je m² versiegelter Fläche erhoben. Sie beträgt  seit dem 1.1.2023 0,74 Euro/m².

Weitere Informationen erhalten Sie unter den Rufnummern 07971/253-118 und 07971/253-136.

Fälligkeit

Auf den Wasserzins und die Abwassergebühr werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben. Die jeweils zum 1. des Folgemonats zahlungsfällig sind. Diese beruhen auf dem jeweiligen Verbrauch im Vorjahr. Die Abrechnung für ein Kalenderjahr wird jeweils im Herbst eines Jahres zugestellt. Sich hieraus evtl. ergebende Zahlungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zahlungsfällig.

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner für Wasserzins und Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte. Bei Wohnungseigentum wird durch die Energieversorgung Gaildorf OHG eine Gesamtabrechnung für das Gebäude erstellt und an den von der Eigentümergemeinschaft bestimmten Hausverwalter zugestellt. Dieser rechnet dann die anteiligen auf jedes Teileigentum entfallenden Gebühren ab.

Bei Mietwohnungen rechnet die Energieversorgung Gaildorf OHG die Gebühren für das Gebäude mit dem Vermieter ab, der seinerseits die anteiligen, auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Gebühren an die Mieter weiterverrechnet.

Im Falle der Vermietung eines gesamten Gebäudes an einen Mieter kann, wenn Vermieter und Mieter die Energieversorgung Gaildorf OHG entsprechend bevollmächtigen, die Abrechnung direkt mit dem Mieter erfolgen. Die Haftung des Eigentümers für Forderungen an Wasserzins und Abwassergebühren bleibt dennoch bestehen.

Eigentumswechsel

Im Falle eines Eigentumswechsels im Verlauf eines Jahres ist eine Zwischenabrechnung zu erstellen. Sowohl Erwerber als auch Verkäufer eines Grundstücks sind daher verpflichtet, der Energieversorgung Gaildorf OHG innerhalb eines Monats den Erwerbsvorgang mitzuteilen. Falls die erforderliche Meldung versäumt wird, haftet der bisherige Eigentümer für die bis zum Eingang der Meldung beim Versorgungsunternehmen anfallenden Gebühren.

Wechsel einer Mietwohnung

Wenn Sie eine Mietwohnung aufgeben oder beziehen, ist in der Regel keine Information der Energieversorgung Gaildorf OHG notwendig, da Abwasser- und Wassergebühren vom Gebäudeeigentümer oder von der Hausverwaltung mit den Mietern abgerechnet werden. Lediglich wenn ausnahmsweise aufgrund einer Vollmacht eine direkte Abrechnung zwischen Wasserwerk und Mieter erfolgt (siehe oben unter dem Stichwort "Gebührenschuldner") , ist eine entsprechende Mitteilung an die Energieversorgung Gaildorf OHG erforderlich.

Ablesung der Wasserzähler zur Berechnung der Wasser- und Schmutzwassergebühr

Die Energieversorgung Gaildorf OHG, welche die Wasser- und Abwassergebührenabrechnung im Auftrag des Städtischen Wasserwerks durchführt, führt in der Regel im Oktober / November jeden Jahres eine Zählerablesung durch.

Sollte bis zur Erstellung der Abrechnung kein Zählerstand verfügbar sein, muss der der Abrechnung zugrunde liegende Verbrauch geschätzt werden.

Besonderheiten bei Wassergebühren

Bei vorübergehenden Anschlüssen (z. B. Bauwasserzähler) wird ein erhöhter Wasserzins in Höhe von 4,80 EUR/m³ zzgl. 7 % Umsatzsteuer erhoben. Es entfällt jedoch die Grundgebühr.

Abwassergebührenabsetzung

Für Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wird auf Antrag keine Schmutzwassergebühr festgesetzt. In solchen Fällen ist in der Regel die Anbringung eines weiteren Wasserzählers erforderlich, der die nicht eingeleiteten Abwassermengen misst. Die Kosten dieses zusätzlichen Zählers gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers. Für nähere Informationen setzten Sie sich bitte mit dem Steueramt bei der Stadtverwaltung in Verbindung.

Grundlagen der Niederschlagswassergebühr

Die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Flächen wurden im Frühjahr 2011 durch Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen erhoben. Mitteilungen über Veränderungen hinsichtlich dieser Flächen bzw. über neu hinzukommenden Objekte sind an die Stadtverwaltung Gaildorf – Steueramt – zu richten.